Wird ein relativ neuwertiges Fahrzeug in erster Hand beschädigt (Haftpflichtschaden), so hat der Geschädigte nach herrschender Rechtsprechung einen Anspruch auf Neufahrzeugentschädigung, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Fahrzeugalter max. 1 Monat
  • Laufleistung bis 1.000 km
  • Es muss ein erheblicher, in das Fahrzeuggefüge eingreifender Schaden vorliegen

       Hinweis: Eine Tageszulassung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Verkauf schadet nicht

 

Information:

Die aufgeführten Eckdaten stellen keine starre Regelung dar, wie dies durch unterschiedliche Gerichtsurteile belegt wurde. Dabei wird das Alter überwiegend als starre Voraussetzung, die Laufleistung jedoch als leicht variabel angesehen.