Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Verursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung die Kosten. Hier gilt der Grundsatz, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn das Unfallereignis nicht eingetreten wäre.
Somit sind alle unfallbedingten Kosten, wie zum Beispiel:
- die Reparaturkosten
- die Kosten für den Sachverständigen
- die Kosten für einen Rechtsanwalt
- die Mietwagenkosten
- die Nutzungsausfallentschädigung
sowie alle sonstigen Nebenkosten (Abschleppkosten, Auslagen an Porto und Telefon, etc.) von der Versicherung des Unfallgegners bzw. des Schädigers zu erstatten.
Für den Geschädigten gilt gleichzeitig der Grundsatz der Schadenminderungspflicht. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bzw. der Anspruchsteller verpflichtet ist, nach seinen Möglichkeiten den Schaden abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten.