Bei einem Haftpflichtschaden steht dem Geschädigten für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer jeweils zuzüglich eventueller Vorlaufzeiten, ein Unfallersatzfahrzeug zu (sofern kein Nutzungsausfall geltend gemacht wird). Hierbei ist die ist Schadenminderungspflicht zu beachten, so dass das gemietete Unfallersatzfahrzeug nur für notwendige Fahrten genutzt werden darf.