Man unterscheidet zwischen dem wirtschaftlichen Totalschaden, dem technischen Totalschaden sowie dem unechten Totalschaden.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadeneintritt) übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.
Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr instandgesetzt werden kann. Das ist aber keine wirtschaftliche, sondern eine rein technische Frage.
Unechter Totalschaden
Ein unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte und daher auf Basis eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) abgerechnet wird. Diese Art der Abrechnung funktioniert nur, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Minderwert (Wiederherstellungsaufwand) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (Wiederbeschaffungsaufwand). Man spricht hierbei von einem deckenden Restwert. Die leistungserbringende Versicherung darf hierbei die kostengünstigste Variante auswählen.